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AutorenbildDr. Löw

FAQ Akteneinsicht

Aktualisiert: 19. Dez. 2023

Die 9 wichtigsten Fragen zur Akteneinsicht


Akteneinsicht ist der zentrale Baustein einer effektiven Verteidigung. Wer nicht weiß, was ihm zur Last gelegt wird und welche Beweismittel den Ermittlungsbehörden vorliegen, kann sich nicht wirksam gegen den Vorwurf verteidigen. Die Akteneinsicht ist daher das Kernstück der Strafverteidigung. Die 9 wichtigsten Fragen zur Akteneinsicht beantworten wir hier.


1. Wer darf die Akte einsehen?


Die Strafprozessordnung (StPO) sieht grundsätzlich ein Akteneinsichtsrechte für Beschuldigte, Verletzte und sonstige Personen vor. Während dem Beschuldigten gem. § 147 Abs. 1, 3 StPO ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zusteht, ist das Akteneinsichtsrecht für Verletzte (§ 406e StPO) und Unbeteiligte (§§ 475 f. StPO) beschränkt. Nur wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, ist Verletzten oder sonstigen Personen die Akteneinsicht zu gewähren.


Grundsätzlich ist nach dem Gesetzt für die Einsicht in Akten während eines Ermittlungs- und Strafverfahrens kein Anwalt erforderlich (vgl. § 147 Abs. 4 StPO). Die Realität ist aber, dass die Beantragung von Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt einfacher und schneller ist.


2. Wie lange dauert es bis die Akte übersandt wird?


Es gibt keine gesetzlichen Fristen innerhalb derer Akteneinsicht gewährt werden muss. Nach dem Wortlaut des Gesetztes kann die Akteneinsicht jedoch bis zum Abschluss der Ermittlungen abgelehnt werden, wenn die Akteneinsicht den Untersuchungszweck gefährden könnte. Aus unserer Erfahrung ist regelmäßig mit einem Zeitraum von 4 – 6 Wochen von der Antragstellung bis zum Erhalt der Akte zu rechnen.


3. Was gehört zu den Akten?


Die Akteneinsicht umfasst grundsätzlich die Ermittlungsakte, sämtlicher Beiakten, Sonderbände, beigezogene Akten, Beweismittelordner und Spurenakten. Dabei gilt stets der Grundsatz der Aktenvollständigkeit- und Wahrheit. D.h. einzelne Beweismittel dürfen grundsätzlich nicht vor der Akteneinsicht aus der Akte entnommen werden und erst im Strafprozess von der Staatsanwaltschaft in das Verfahren eingeführt werden. Nicht von der Akteneinsicht umfasst sind hingegen die Handakten der Staatsanwaltschaft und andere innerdienstliche Vorgänge. Genaue Regelungen zum Inhalt von Strafakten und der grundsätzlichen Aktenführung sind gesetzlich durch die Aktenordnung (AktenO) der jeweiligen Bundesländer vorgegeben.


4. Gilt das Akteneinsichtsrechts auch für (Audio-)Dateien?


Audiodateien und Videoaufzeichnungen sind sind Beweisstücke, die grundsätzlich nicht herausgegeben, sondern am Ort ihrer Aufbewahrung angesehen bzw. angehört werden sollen. In vielen Fällen befindet sich in den Akten aber DVDs mit Aufzeichnungen von Überwachungskameras oder kurze Videos. Grundsätzlich besteht hier aber kein Anspruch auf Übersendung.


Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Menge der Dateien, die sich bei der Akten befinden, so groß ist, dass kein Mensch sich sämtliche Dateien vernünftig bei der Polizei der der Staatsanwaltschaft anhören kann. In diesem Fall hat der Verteidiger einen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Aufnahmen. Diese sind dann aber nicht Bestandteil der Akte, sondern müssen gesondert beantragt werden.


5. Was gilt bei Verfahren gegen mehrere Beschuldigte?


Wird ein Verfahren gleichzeitig gegen mehrere Beschuldigte geführt, erstreckt sich die Akteneinsicht auf die gesamte Akte. Selbst Aktenteile, die sich nur auf Taten von Mitbeschuldigten beziehen, dürfen nicht zurückgehalten werden. Will die Staatsanwaltschaft dies verhindern, muss sie das Verfahren abtrennen. Tut sie das nicht, so hat jeder Beschuldigter ein Recht auf Einsichtnahme in die gesamten Akten.


6. Können auch Zeugen und Unbeteiligte Einsicht in die Akte erhalten?


Das umfassende Akteneinsichtsrecht steht dem Beschuldigten zu, § 147 StPO. Aber auch für Geschädigte, Zeugen und andere Personen gibt es ein Recht auf Akteneinsicht, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht darlegen können. Als berechtigtes Interesse in diesem Sinne sind die folgenden Konstellationen anerkannt:


- Sie sind Opfer eines Gewaltdeliktes i.S.d. § 395 StPO

- Prüfung bzw. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

- für wissenschaftliche Forschungszwecke


Darüber hinaus kann ein berechtigtes Interesse im Einzelfall aus etlichen Gründen bestehen. Wichtig ist, dass diese Gründe vorgetragen werden müssen. Es besteht keine Pflicht für die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht Nachforschungen anzustellen.


7. Darf ich die Akte veröffentlichen oder anderen zeigen?


Nein! Hier sollte man wirklich vorsichtig sein. Nur der Verteidiger ist dazu berechtigt, eine vollständige Aktenkopie an seinen Mandanten weiterzugeben. Bitte geben Sie die Akte in keinem Fall an Dritte weiter oder veröffentlichen diese. Sie ist ausschließlich für die persönliche Vorbereitung im Verfahren bestimmt. Nach § 353d StGB macht sich strafbar, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Im Falle einer Weitergabe können zudem zivilrechtliche Ansprüche von Personen bestehen, deren Daten in der Akte enthalten sind.


8. Was mache ich, wenn die Akteneinsicht abgelehnt wird?


Lehnt die Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht die Akteneinsicht ab, kann man diese Entscheidung anfechten. Das Rechtsmittel, dass man gegen eine Ablehnende Entscheidung einlegen kann, ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung.


In vielen Fällen, in denen die aktenführende Behörde die Akte nicht herausgeben will, erfolgt aber erst gar keine Rückmeldung auf das Akteneinsichtsgesuch. Es ist leider kein Einzelfall, dass die Akte erst nach Monaten übersandt wird. In diesen Fällen muss erst an die Akteneinsicht und um Mitteilung der Hinderungsgründe erinnert werden. Und in einem zweiten Schritt der Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung beantragt werden.


9. Wie bekomme ich die Akte?


Die Akteneinsicht muss bei der aktenführenden Behörde beantragt werden. Im Ermittlungsverfahren ist dies die Staatsanwaltschaft, nach der Anklageerhebung das Gericht und nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wieder die Staatsanwaltschaft.


Die Akteneinsicht können Sie selbst oder über Ihren Verteidiger beantragen. Und es gibt uns: Einfach-Akteneinsicht.de. Mit uns können Sie online Akteneinsicht beantragen. Unkompliziert, Transparent und zum Festpreis von 89,90 EUR.


Sobald die Akte bei uns eingetroffen ist, wird diese von uns gescannt und Ihnen über unsere Cloud zur Verfügung gestellt. Wir senden Ihnen hierfür eine E-Mail mit dem Link zu unserer Cloud zu, über den Sie ihre Akte einsehen und herunterladen können.




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