top of page
AutorenbildDr. Löw

Akteneinsicht in Bußgeldverfahren

Nach der amtlichen Statistik des Kraftfahrt Bundesamtes kam es im Jahr 2023 in Deutschland zu 3.887.902 Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Bei über 2 Millionen dieser Verstöße handelt es sich um Geschwindigkeitsüberschreitungen, gefolgt von mehr als 400.000 Handyverstöße und über 300.000 Rotlichtverstöße. Bei jedem dieser Verstöße muss nach dem deutschen Recht eine Akte angelegt und der Verstoß dokumentiert werden. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie im Bußgeldverfahren Akteneinsicht beantragen können.

 

Welche Rechte habe ich?

 

Als Betroffener in einem solchen Bußgeldverfahren haben Sie Rechte. So haben Sie das Recht sich zu den Vorwürfen zu äußern und sich gegen die Auferlegung eines Bußgeldes zu wehren. Dieses Recht zeigt sich in der Praxis darin, dass Sie grundsätzlich vor dem Erlass eines Bußgeldbescheides zunächst einen Anhörungsbogen erhalten.  

 

Im Anhörungsbogen können Sie Einwendungen gegen das Bußgeld erheben und Ihre Sicht der Dinge schildern. Regelmäßig werden Sie qualifizierte Einwendungen gegen den Vorwurf aber nur machen können, wenn Sie wissen, welche Beweismittel den (angeblichen) Verstoß belegen. Um dies in Erfahrung zu bringen, müssen Sie Akteneinsicht beantragen.

 

Wie kann ich im Bußgeldverfahren Akteneinsicht beantragen?

 

Am einfachsten können Sie im Bußgeldverfahren Akteneinsicht beantragen, indem Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Denn dem Verteidiger des Betroffenen steht gem. § 60 OWiG i.V.m. § 147 StPO ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu. Über unseren Dienst einfach-Akteneinsicht.de können Sie die Akteneinsicht online zum Festpreis von 89,90 EUR beantragen und erhalten die Bußgeldakte digital von uns zur Verfügung gestellt.

 

Grundsätzlich können Sie aber auch ohne Anwalt im Bußgeldverfahren Akteneinsicht beantragen. § 49 OWiG räumt dem Betroffenen ein eigenes Akteneinsichtsrecht ein, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, durch die Akteneinsicht nicht gefährdet wird und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter der Akteneinsicht entgegenstehen.

 

Was steht in der Akte?

 

Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, Aktenteile und weiter Unterlagen oder Datenträger, auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtliche Hinsicht gestützt wird, aus denen sich der Schuldvorwurf ergeben soll und die möglicherweise auch der Entlastung des Betroffenen dienen können (vgl. AG Heilbad Heiligenstadt Beschl. v. 15.11.2021 – OWi 201/21, BeckRS 2021, 40793 Rn. 2, beck-online).

 

Bei Geschwindigkeitsmessungen, müssen beispielsweise die folgenden Beweismittel in der Akte enthalten sein:

 

 

-Beschilderungsplan

-Bedienungsanleitung

-Bestallungsurkunden

-Eichschein

-Lebensakten

-Schulungsnachweise der Mess- und Auswertebeamten

-Verifizierbarer Nachweis zur Auswertesoftware

-Rohmessdaten

-Vollständiger Messfilm/Messdatensatz

 

 

Muss ich gleichzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen?

 

Erhalten Sie einen Anhörungsbogen und beantragen Sie im dem Verfahren Akteneinsicht, so sollten Sie darauf achten, dass Sie gleichzeitig gegen einen ggf. noch zu erlassenden Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Denn die Beantragung der Akteneinsicht hindert die Bußgeldbehörde grundsätzlich nicht daran einen Bußgeldbescheid zu erlassen.

 

Legen Sie keinen Einspruch ein, kann die Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen, der nach Ablauf von 2 Wochen rechtskräftig wird. Nach dem Eintritt der Rechtskraft ist der Einspruch gegen Bußgeldbescheid dann nicht mehr möglich. Zahlen Sie trotz Rechtskraft nicht, können Mahngebühren und Zwangsvollstreckungen die Folge sein. Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, kann auch ein Rechtsanwalt nichts mehr gegen das Bußgeld oder Fahrverbot tun.

 

Was passiert nach einem zulässigen Einspruch?

 

Der fristgerechte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid hat sog. aufschiebende Wirkung, d.h. dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Die Bußgeldbehörde prüft in diesem Fall nochmals, ob Gründe bestehen, den Bußgeldbescheid zurück zu nehmen. Ist dies nach ihrer Auffassung nicht der Fall, teilt sie Ihnen das mit und verfügt die  Abgabe des gesamten Vorgangs an die Staatsanwaltschaft, die dann die  Akten ebenfalls - nach nochmaliger Prüfung - an das zuständige  Amtsgericht weiterleitet. Hier entscheidet sodann das Gericht über die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids.




17 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page