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AutorenbildDr. Löw

Kann ich als Opfer einer Straftat Akteneinsicht erhalten?

Opfer einer Straftat zu werden ist sehr belastend. Es geht nicht alleine um die körperlichen Schmerzen oder das verlorene Geld. Es geht um die Ungewissheit. Wie konnte die Tat passieren? Wurden die Täter bestraft? Kann ich Schadensersatz erhalten? Um diese Fragen zu beantworten, kann der Verletzte nach § 406e der Strafprozessordnung (StPO) Akteneinsicht erhalten. Hier erfahren Sie unter welchen Voraussetzungen Sie Akteneinsicht beantragen können.  

 

Wer ist Verletzter?

 

Das Akteneinsichtsrecht für den Geschädigten ist in § 406e StPO geregelt. Demnach kann für den Verletzten ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage  vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Verletzter in diesem Sinne ist auf jeden Fall das Opfer der Tat, d.h. derjenige, der durch die Tat unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde.

 

Das „berechtigte Interesse“

 

Grundsätzlich erfordert die Gewährung von Akteneinsicht, dass der Geschädigte ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn geprüft werden soll, ob Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens erhoben werden soll oder zur Prüfung ob und in welchem Umfang zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend gemacht werden können. 

 

Von diesem Grundsatz gibt es natürlich auch eine Ausnahme. Nach § 406e Abs.  Satz 2 StPO muss kein berechtigtes Interesse dargelegt werden, wenn der Tatvorwurf ein Nebenklagedelikt gem. § 395 StPO betrifft. Zu den Nebenklagedelikten zählen Körperverletzungsdelikte, Nötigung, Freiheitsberaubung, Nachstellung etc. 

 

Wann kann die Akteneinsicht abgelehnt werden?

 

Der Antrag auf Akteneinsicht eines Verletzten kann in ein paar wenigen Fällen auch versagt werden. Dies ist z.B. möglich, wenn der Untersuchungszweck durch die Akteneinsicht gefährdet werden würde oder wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen der Akteneinsicht entgegenstehen.

 

Wer entscheidet über die Akteneinsicht?

 

Die Akteneinsicht muss bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahren und nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Nur in dem Zeitraum nach der Anklageerhebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist das Gericht für die Gewährung der Akteneinsicht zuständig. Wer dabei zuständig ist, lässt sich auch am Aktenzeichen erkennen. Handelt es sich um eine Aktenzeichen, bei dem nach den ersten zwei- bis drei Zahlen die Buchstaben Js folgen, ist die Staatsanwaltschaft zuständig (z.B. 100 Js 100/24). Folgen nach den ersten zwei bis drei Zahlen aber die Buchstaben Ds, Cs, Ls oder Kls ist das Gericht zuständig (z.B. 5 Ds 100/24).

 

Wie erhalte ich Akteneinsicht?

 

Die Akteneinsicht muss schriftlich beantragt werden. Wenn Sie die Akteneinsicht selbst ohne anwaltlich Hilfe beantragen wollen, können Sie den folgenden Mustertext verwenden.

_________________________________________________________________________

 

In dem Ermittlungsverfahren

Gegen [hier den Namen des Beschuldigten eintragen]

Wegen [hier den Tatvorwurf eintragen]

Aktenzeichen

 

 

beantrage ich als Geschädigter die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte(n) sowie sämtliche Beiakten, Sonderbände, beigezogene Akten und Beweismittelordner gem. § 406e StPO.

 

Begründung:

 

Als Geschädigter im Strafverfahren steht mir das Recht auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakte gem. § 406e StPO zu. Um mein Recht auszuüben, bitte ich um Vereinbarung eines Termins in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft. Sie erreichen mich hierfür unter der Nummer xxx.

Das berichtigte Interesse an der Akteneinsicht folgt aus dem Umstand, dass ... [hier das berichtigte Interesse darlegen]

Soweit eine vollständige Akteneinsicht (derzeit) nicht möglich sein sollte, bitte ich in jedem Fall um Mitteilung der Hinderungsgründe.

Mit freundlichen Grüßen“

___________________________________________________________________________


Optimalerweise erhalten Sie daraufhin einen Anruf von der Staatsanwaltschaft, um einen Termin mit Ihnen zu vereinbaren. Oft werden Sie aber auch aufgefordert, selbst anzurufen, um einen Termin zu vereinbaren. Da es oft schwierig ist bei der Staatsanwaltschaft den zuständigen Ansprechpartner zu erreichen, kann ich nur dazu raten, nicht aufzugeben und es zu verschiedenen Zeiten zu versuchen.

 

Geht es auch einfacher?

 

Unkomplizierter geht es durch uns. Bei einfach-Akteneinsicht.de können Sie online von zu Hause aus mit wenigen Klicks die Akte anfordern. Unsere Anwälte beantragen rechtssicher die Akte bei der zuständigen Behörde und kontaktieren Sie, sobald die Akte vorliegt. Die eingescannte Akte können Sie dann online über unsere Cloudlösung einsehen und bei Bedarf Rückfragen an unsere Anwälte stellen.  Diesen Service bieten wir zum Festpreis von 89,90 EUR an. 

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