Wie überall werden auch bei der Staatsanwaltschaft Daten der Verfahrensbeteiligten gespeichert. Dies gilt insbesondere für Beschuldigte eines Strafverfahrens. Deren Daten werden im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) gespeichert. Ziel des ZStV ist es, die Strafverfolgung effizienter zu gestalten. Strafverfolgungsbehörden sollen mit Hilfe der im ZStV enthaltenen Daten, überörtlich agierende Täter und Mehrfachtäter ermitteln und ermöglichen frühzeitig Sammelverfahren gegen Beschuldigte zu bilden.
Wo werden meine Daten gespeichert?
Die Daten werden im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) gespeichert. Dabei handelt es sich um eine länderübergreifende (bundesweite) Datenbank, in die alle Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften und die in diesem Rahmen anfallenden Daten zur Person des Beschuldigten – wie etwa, Tatvorwurf und Tatzeit, ermittelnde Polizeibehörde und Erledigung des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens erfasst werden.
Nach Angaben des Bundesamtes für Justiz werden pro Jahr ca. 6 Mio. Mitteilungen im ZStV gespeichert. Bei einer durchschnittlichen Speicherdauer von etwa fünf Jahren ist also mit einem Gesamtdatenbestand von ca. 30 Mio. Registereinträgen zu rechnen.
Welche Daten werden gespeichert?
In das Register werden nach § 492 Abs.2 StPO die folgenden Daten eingetragen:
1. die Personendaten des Beschuldigten
2. die zuständige Staatsanwaltschaft und das Aktenzeichen,
3. die Bezeichnung der Straftaten, inklusive Tatzeit, Tatort und die Höhe etwaiger Schäden,
4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
5. der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens sowie die Art der Verfahrenserledigung.
Wer kann auf die im ZStV gespeicherten Daten zugreifen?
Auskünfte aus dem Verfahrensregister dürfen nur an Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Staatsanwaltschaften erteilt werden. Zudem besitzen Waffenbehörden, Luftsicherheitsbehörden, die FIU (Financial Intelligence Unit, also die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchung), die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst die Möglichkeit auf das ZStV zuzugreifen.
Wann werden die Daten gelöscht?
Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die gespeicherten Daten zu löschen, sobald die rechtskräftige Verurteilung der betroffenen Person in das Bundeszentralregister eingetragen ist. Wird die beschuldigte Person rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren endgültig eingestellt, sollen die Daten jedoch erst nach einer Frist von zwei Jahren nach Erledigung des Verfahrens gelöscht werden. Sofern vor Ablauf dieser Frist in das ZStV ein weiteres Verfahren gegen die betroffene Person eingetragen wird, bleiben die Daten solange gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen.
Die Löschung der Daten im ZStV soll dabei grundsätzlich von Amts wegen erfolgen. Ein Löschungsantrag des Betroffenen ist daher regelmäßig nicht erforderlich.
Habe ich einen Anspruch auf Einsicht in meinen ZStV-Auszug?
Ja, Betroffene können einen Auskunftsanspruch an das Bundesamt für Justiz stellen, um zu überprüfen, ob und welche Eintragungen im ZStV gespeichert sind und ob die Löschfristen für die Einträge eingehalten wurden. Rechtsgrundlage für die Anfrage ist § 495 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Wie kann ich einen Antrag stellen?
Der Antrag kann grundsätzlich von jeder Person gestellt werden. Der Antrag ist dabei an das Bundesamt für Justiz zu richten und muss den vollständigen Namen, Geburtsdatum und Geburtsort enthalten. Wenn Sie Hilfe bei der Beantragung benötigen oder sicher gehen wollen, dass Ihr Antrag (Auskunftsanspruch) professionell durchgesetzt wird, können wir von einfach-Akteneinsicht.de Sie selbstverständlich gerne bei der Beantragung des Auskunftsersuchens unterstützen.
Die Kosten für die Beantragung eines ZStV-Auszugs liegen bei 69,90 EUR. Zum Antragsformular gelangen Sie hier.
Kann mein Antrag abgelehnt werden?
Ja, da das Bundeszentralregister stets im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die Datensätze geliefert hat, über die Erteilung einer Auskunft entscheiden muss. Im Falle, dass die Auskunft aus dem ZStV zu einer Gefährdung verdeckter Ermittlungen führen würde, ist daher damit zu rechnen, dass die Erteilung versagt wird.
Zusammenfassung
Bei jedem Ermittlungsverfahren werden Daten im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) gespeichert, einer bundesweiten Datenbank, die verschiedene personen- und verfahrensbezogene Daten erfasst. Jährlich werden etwa 6 Millionen Mitteilungen im ZStV gespeichert. Die Datenlöschung erfolgt grundsätzlich automatisch nach gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach einer rechtskräftigen Verurteilung oder Freispruch und nach Ablauf bestimmter Fristen. Aber Betroffene haben auch das Recht beim Bundesamt für Justiz eine Einsicht in ihre ZStV-Einträge zu beantragen, um zu kontrollieren, ob Daten über sie gespeichert sind und ob die Löschfristen eingehalten wurden. Für die Beantragung einer Auskunft bei einfach-akteneinsicht.de berechnen wir 69,90 EUR.

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